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Tagblatt Online, 23. April 2009 01:04:59

Nacktwandern aus juristischer Sicht

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Daniel Kettiger (Bild: Bild: PWH)

Die Innerrhoder Landsgemeinde stimmt am Sonntag ab, ob Nacktwanderer gebüsst werden sollen. Der Anwalt Daniel Kettiger findet eine solche Busse nicht legitim.

Stefanie Schnelli

Daniel Kettiger ist Rechtsanwalt und Verwaltungswissenschafter. Seit einigen Jahren befasst er sich schon mit der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen. Auch grössere juristische Arbeiten, wie die Ausarbeitung des Geoinformationsrechts, hat er schon hinter sich. Doch keine seiner bisherigen Arbeiten hat so viel Aufmerksamkeit erhalten wie seine Aussagen zur strafrechtlichen Verfolgung von Nacktwanderern in Innerrhoden. Bis in die «New York Times» wurde er zum Thema als «Legal expert» zitiert. Kettiger schmunzelt darüber. «Der Medienwirbel um ein paar Nacktwanderer ist absurd», sagt er. Der Berner wandert selbst sehr gerne und regelmässig im Alpstein. Allerdings nur mit Hüllen.

Bewusstes Schweigen

Ausschlaggebend für die mediale Aufmerksamkeit auf die Nacktwanderer war der Entscheid der Innerrhoder Standeskommission, etwas gegen die Blutten im Alpstein zu unternehmen. Am Sonntag stimmen die Innerrhoder an der Landsgemeinde darüber ab, ob das Übertretungsstrafgesetz geändert und Nacktwandern ein Offizialdelikt werden soll. Tritt der Fall ein, muss ein Wanderer mit nix in Zukunft mit 200 Franken Busse rechnen. Nach Kettigers Rechtsauffassung ist eine solche Busse nicht legitim. «Schlichtes Nacktsein ist in der Schweiz nicht strafbar», sagt der Jurist.

Mit dem Übertretungsstrafrecht haben Kantone die Möglichkeit, Tatbestände festzulegen, die im eidgenössischen Strafgesetzbuch nicht abschliessend geregelt sind. Tatsächlich wird dort nur die sexuelle Integrität einer Person geschützt, und definiert werden sexuell motivierte Verbrechen wie Vergewaltigung, Exhibitionismus und harte Pornographie. Trotzdem können die Kantone nach Kettiger nicht frei über ihre Nackten walten: «In diesem Fall handelt es sich im StGB um ein qualifiziertes Schweigen.» Vor ein paar Jahren seien im Gesetz durchaus Artikel zu finden gewesen, die nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit verboten. Mit der Revision des Sexualstrafrechts 1991 wurden diese jedoch aus dem Gesetz gestrichen. «Richtlinien, die auf der Moral gründen, wurden bewusst abgeschafft.»

«Rechtspolitischer Nonsens»

Zudem, kritisiert Kettiger, sei das Gesetz zu wenig explizit: «Der Titel der Strafnorm <Lärm, grober Unfug und anstössiges Verhalten> ist zu generalklauselartig. Wenn schon, müsste das Nacktsein thematisiert werden.» Auch das Verhältnismässigkeitsgebot sieht der Rechtsanwalt verletzt. Es dränge sich die Frage auf, ob es in einem dünnbesiedelten Gebiet zulässig sei, das Nacktwandern im ganzen Kanton zu verbieten.

Dieses Verbot betrachtet Kettiger als ein gutes Beispiel für eine Entwicklung, die er als Nonsens bezeichnet: «Es ist die hilflose Reaktion der Politik, auf störende Ereignisse gleich mit einer Strafnorm zu reagieren.» Offizialdelikte, wie es das Nacktwandern werden soll, würden die schon knappen Ressourcen der Polizei zusätzlich belasten.

Ob Kettigers Kritik auch vor Gericht standhalten würde, weiss er nicht: «Es sind Diskussionspunkte, eine Frage der Rechtsauffassung. Aber wenn ein Nacktwanderer eine Busse bekommt und diese anficht, sehe ich grosse Chancen auf einen Freispruch.»





Leser-Kommentare:
1 Beitrag

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puistola (22. April 2009, 22:21)
Kein Verbot in Schaffhausen

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat im August 2004 im Kantonsrat die folgende Auskunft gegeben:
"Nach den neuen (Bundes-)Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität ist zur Bestrafung einer Person, die in der Öffentlichkeit "die Hüllen fallen lässt", insbesondere erforderlich, dass sie dies aus sexuellen Motiven tut. Aus diesem Grund machen sich z.B. Nudisten, Nacktkünstler sowie politisch motivierte Nacktdemonstranten ("Flitzer") grundsätzlich selbst dann nicht strafbar, wenn dadurch in der Öffentlichkeit Ärgernis erregt wird."
Man wird dies auch im Alpstein zur Kenntnis nehmen müssen.

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